Tierschutzausschuss
Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (Tierschutz-Versuchstierverordnung - TierSchVersV) § 6 Tierschutzausschuss
Für Einrichtungen und Betriebe im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Tierschutzgesetzes hat der Träger der Einrichtung oder der für den Betrieb Verantwortliche vor Aufnahme der Tätigkeit einen Tierschutzausschuss zu bestellen.
Dem Tierschutzausschuss gehören mindestens an:
- jeder Tierschutzbeauftragte nach § 5,
- eine oder mehrere mit der Pflege der Tiere betraute Personen und
- ein wissenschaftliches Mitglied oder eine oder mehrere Personen, die Tierversuche
durchführen, soweit die Einrichtung oder der Betrieb über solche Personen verfügt.
Der Tierschutzausschuss wird von einem Tierschutzbeauftragten geleitet.
Aufgaben eines Tierschutzausschuss
Der Tierschutzausschuss hat die Aufgabe,
- die Tierschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 Nummer 2 und 3 zu unterstützen,
- an der Festlegung interner Arbeitsabläufe, die die Durchführung und Auswertung der Überwachung des Wohlergehens der Tiere sowie diesbezügliche Folgemaßnahmen betreffen, mitzuwirken und die Einhaltung der Arbeitsabläufe zu überprüfen,
- die Entwicklung von Tierversuchen und deren Ergebnisse unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die verwendeten Tiere zu verfolgen und
- im Hinblick auf die Entwicklung und Durchführung von Programmen nach § 10 Absatz 2 beratend tätig zu werden.
Ferner kann der Tierschutzausschuss das Personal der Einrichtung oder des Betriebs, das mit der Haltung, der Verwendung oder dem Züchten der Tiere befasst ist, beraten, insbesondere hinsichtlich ihres Wohlergehens.
Sitzungen eines Tierschutzausschuss
Auszug aus der Satzung des Tierschutzausschuss
- Der Tierschutzausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Weitere Sitzungen können auf Antrag der Ausschussmitglieder einberufen werden.
- Der Tierschutzbeauftragte lädt zu den Sitzungen des Tierschutzausschusses schriftlich oder per E-Mail unter Beifügung der Tagesordnung und der notwendigen Unterlagen ein. Über die Sitzung wird ein Protokoll angefertigt, die drei Jahre aufzubewahren sind.
- Der Tierschutzausschuss tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten und Tatsachen verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Ausschusses bekannt werden.