Was sind die geltenden Schutzbestimmungen bei Präsenzlehrveranstaltungen?
Die Schutzbestimmungen sind in Anlehnung an die geltende Rechtsverordnung des Freistaats Thüringen und dem Infektionsschutzgesetz - (IfSG) erforderlich. Für die Einhaltung der Bestimmungen sind die jeweiligen Lehrverantwortlichen sowie die Aufsichtspersonen zuständig. Mit dem 31.12.2022 tritt der §20a (und auch § 20b) IfSG außer Kraft.
Damit entfällt ab 01.01.2023 die Speicherung des Immunisierungsnachweises. Für alle Präsenzveranstaltungen inklusive hochschulinterner und staatlicher Prüfungen in den Studiengängen der Medizinischen Fakultät gilt damit keine direkte Impfpflicht mehr. Dennoch gilt in Krankenhäusern weiterhin die 3G-Regelung und damit auch die Testpflicht bei Veranstaltungen mit unmittelbaren Patientenkontakt für Personen ohne vollständiger Impfschutz gemäß § 22a IfSG. Der Nachweis über einen aktuellen 3G-Status ist auf Verlange vorzulegen.
Das Tragen eines MNS in Bereichen ohne unmittelbaren Patienten-Kontakt (wie Forschung, Vorklinik und Verwaltung) ist nicht mehr verpflichtend. Für Lehrveranstaltungen im Klinkumshaupthaus in Lobeda gilt, MNS tragen bis zur Hörsaaltür, innerhalb des Hörsaals, soweit die Veranstaltung ohne Patientenvorstellung geplant ist, kann der MNS abgenommen werden.
Diese Lockerung ist selbstverständlich freiwillig. Wer sich weiterhin vor Infektionen schützen möchte oder gar muss, trägt den MNS weiter. Gleichfalls wird empfohlen bei Erkältungssymptome die Maske weiter zu tragen.
Der MNS ist im Umgang mit Patienten weiterhin pflicht.
Darüber hinaus gelten weiterhin die Regelungen gemäß aktuellem Hygienekonzept des UKJ. Mit der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erkennen Sie die Einhaltung der Regelung an. Dokumente zum Infektionsschtz (über DOSIS)
Dozierenden finden weitere Informationen auf denSeiten der Krankenhaushygiene (Intranet).