FAQ für Studierende
Ist eine Covid-19-Impfung für Studierende ab 01.10.2022 verpflichtend?
Mit dem 31.12.2022 tritt der §20a (und auch § 20b) IfSG außer Kraft. Damit existiert ab 01.01.2023 keine Vorlageflicht mehr für einen Immunisierungsnachweise. Für alle Präsenzveranstaltungen inklusive hochschulinterner und staatlicher Prüfungen in den Studiengängen der Medizinischen Fakultät gilt keine Impfpflicht mehr. Dennoch gilt in Krankenhäusern weiterhin die 3G-Regelung. Der Nachweis über einen aktuellen 3G-Status ist auf Verlange vorzulegen.
Sind Covid-19 Tests für Studierende verpflichtend?
In Krankenhäusern gilt weiterhin die 3G-Regelung und damit bei Veranstaltungen mit unmittelbaren Patientenkontakt weiterhin eine Testpflicht gemäß Coronavirus-Testverordnung (arbeitstäglich Antigen-Schnelltest oder alle zwei Tage PCR-Test) für Personen ohne vollständiger Impfschutz gemäß § 22a IfSG. Der Nachweis über einen aktuellen 3G-Status ist auf Verlange vorzulegen.
Sollten Sie Symptome einen Corona-Erkrankung haben, ist ein Test ebenfalls verpflichtend.
Testmöglichkeiten
Dürfen die 3G-Informationen aufbewahrt/gespeichert werden?
Mit Wegfall des IfSG § 20a zum 01.01.2023 wird der Impfstatus nicht mehr verarbeitet.
Ein ggf. zu führenden Nachweise zu einem aktuellen Tests muss auf Verlangen vorgelegt werden, eine Speicherung erfolgt nicht.
Können sich Studierende impfen lassen?
Für Studierende gibt es nun, wie auch für die Mitarbeitenden des UKJ, neben den normalen Impfangeboten die Möglichkeit sich über den Arbeitsmedizinischen Dienst des UKJ impfen zu lassen. Terminvereinbarungen sind ebenfalls über DOSIS möglich.
Weiterhin können Sie die Impfzentren der Kassenärtzlichen Vereinigung unter Vorlage der "Bestätigung zur Vorlage in den Thüringer Impfstellen" (im DOSIS abrufbar) nutzen. Ihre Bescheinigung legen Sie bitte gemeinsam mit Ihrem amtlichen Lichtbildausweis und einer aktuellen Studienbescheinigung, welche Sie sich aus Friedolin herunterladen können, bei Ihrem Termin in der Impfstelle Thüringen vor.
Muss ich bei Präsenzlehre eine FFP2 Maske tragen?
Das Tragen eines MNS (chirurgisch oder FFP2) in Bereichen ohne unmittelbaren Patienten-Kontakt (wie Forschung, Vorklinik und Verwaltung) ist nicht mehr verpflichtend. Für Lehrveranstaltungen im Klinkumshaupthaus in Lobeda gilt, MNS tragen bis zur Hörsaaltür, innerhalb des Hörsaals, soweit die Veranstaltung ohne Patientenvorstellung geplant ist, kann der MNS abgenommen werden.
Diese Lockerung ist selbstverständlich freiwillig. Wer sich weiterhin vor Infektionen schützen möchte oder gar muss, trägt den MNS weiter. Gleichfalls wird empfohlen bei Erkältungssymptome die Maske weiter zu tragen.
Der MNS ist im Umgang mit Patienten weiterhin pflicht.
Wie finden Lehrveranstaltungen im Wintersemester an der Medizinischen Fakultät statt
Das Wintersemester findet im größtmöglichen Ausmaß wieder in Präsenz statt. Hierbei liegt der Fokus insbesondere auf der praktischen Lehre und solchen Lehrveranstaltungen bei denen die Fähigkeiten und Fertigkeiten in Präsenz erlernt werden müssen. Vieles, was in den letzten Jahren an digital unterstützter Lehre entwickelt worden ist, werden wir auch nach Corona beibehalten, weil es die Lehre nachhaltig verbessert hat.
In digitalen Lehrformaten wird vermehrt das digitalen Teilnehmerzertifikat und die digitale Teilnahmedokumentation verwendet. Das Zertifikat finden Sie im Kursbaum an der entsprechenden Veranstaltung. Wichtig dabei ist, dass der Dozierende die Teilnahme im DOSIS abgehackt haben muss. Eine Anleitung, wie Sie das Zertifikat finden sehen Sie hier.
Bitte beachten Sie in der Präsenzlehre die gelten Schutzbestimmungen.
Datensicherheit bei der Nutzung von Videokonferenzdiensten in der Lehre
Insbesondere in der aktuellen Situation findet die Lehre vermehrt in digitalen Webkonferenzen statt. Am UKJ kommen dafür vor allem Zoom und Webex zum Einsatz.
Hinsichtlich des Datenschutzes wurde Zoom durch das Universitätsrechenzentrum vorkonfiguriert. Weitere Informationen zur Verwendung von Zoom finden Sie hier.
Bitte beachten Sie dringend, dass die Aufzeichnung eines Meetings egal in welcher Form (Screencast, Abfilmen des Bildschirmes, etc.) ohne vorherige, explizite und nachträglich nachweisbare Einwilligung aller Beteiligten datenschutzrechtlich unzulässig ist. Dies gilt auch, wenn sich die Aufzeichnung auf einzelne Datenarten (etwa auf den Chat) beschränkt.
Was sind die geltenden Schutzbestimmungen bei Präsenzlehrveranstaltungen?
Die Schutzbestimmungen sind in Anlehnung an die geltende Rechtsverordnung des Freistaats Thüringen und dem Infektionsschutzgesetz - (IfSG) erforderlich. Für die Einhaltung der Bestimmungen sind die jeweiligen Lehrverantwortlichen sowie die Aufsichtspersonen zuständig. Mit dem 31.12.2022 tritt der §20a (und auch § 20b) IfSG außer Kraft.
Damit entfällt ab 01.01.2023 die Speicherung des Immunisierungsnachweises. Für alle Präsenzveranstaltungen inklusive hochschulinterner und staatlicher Prüfungen in den Studiengängen der Medizinischen Fakultät gilt damit keine direkte Impfpflicht mehr. Dennoch gilt in Krankenhäusern weiterhin die 3G-Regelung und damit auch die Testpflicht bei Veranstaltungen mit unmittelbaren Patientenkontakt für Personen ohne vollständiger Impfschutz gemäß § 22a IfSG. Der Nachweis über einen aktuellen 3G-Status ist auf Verlange vorzulegen.
Das Tragen eines MNS in Bereichen ohne unmittelbaren Patienten-Kontakt (wie Forschung, Vorklinik und Verwaltung) ist nicht mehr verpflichtend. Für Lehrveranstaltungen im Klinkumshaupthaus in Lobeda gilt, MNS tragen bis zur Hörsaaltür, innerhalb des Hörsaals, soweit die Veranstaltung ohne Patientenvorstellung geplant ist, kann der MNS abgenommen werden.
Diese Lockerung ist selbstverständlich freiwillig. Wer sich weiterhin vor Infektionen schützen möchte oder gar muss, trägt den MNS weiter. Gleichfalls wird empfohlen bei Erkältungssymptome die Maske weiter zu tragen.
Der MNS ist im Umgang mit Patienten weiterhin pflicht.
Darüber hinaus gelten weiterhin die Regelungen gemäß aktuellem Hygienekonzept des UKJ. Mit der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erkennen Sie die Einhaltung der Regelung an. Dokumente zum Infektionsschtz (über DOSIS)
Dozierenden finden weitere Informationen auf denSeiten der Krankenhaushygiene (Intranet).
Darf ich an Veranstaltungen teilnehmen, wenn ich Kontaktperson bin?
Nach einem geschützten Kontakt (medizinischer MNS wurde dauerhaft während des Kontaktes getragen) mit einer COVID-19 positiv getesteten Person, dürfen Sie weiterhin an der Pflichtpräsenzlehre teilnehmen, sofern Sie selbst gesund und asmyptomatisch sind. Es wird dennoch dringend empfohlen, für fünf Tage die physisch-sozialen Kontakte zu anderen Personen auf eine Minimum zu reduzieren.
Was passiert, wenn ich nicht an der Pflichtlehre teilnehmen kann?
Sollte Ihre Teilnahme an einer Lehrveranstaltung durch eine Corona-Erkankung nicht möglich sein, melden Sie sich bitte gemäß Studienordnung und krankheitsbedingtem Fehlen ab und legen Sie entsprechende Nachweise vor.
Die geltenden Regelungen der Studienordnung (z.B. 85%-Regelung) beim Fehlen behalten ihre Gültigkeit. Über den Strukturstundenplan können Sie ggf. Ersatztermine finden. Sprechen Sie mögliche Ersatztermine bitte mit den Dozierenden ab.
Die Regelungen für Prüfungen finden Sie hier.
Sollten Sie jedoch längerfristig eingeschränkt sein, wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Ansprechpartner im Studiendekanat und lassen sich über den weiteren Studienverlauf beraten.
Was muss ich bei einer Meldung in der Corona-Warn-App tun?
Sollten Sie in Ihrer Corona-Warn-App eine mögliche Risiko-Begegnung angezeigt bekommen, dann folgen Sie bitte den Anweisungen in der App. Die Meldung der App ist kein Grund zur Abmeldung von einer Lehrveranstaltung. Lediglich die Anordnung des Gesundheitsamts zur Quarantäne wird als Grund zur kurzfristigen Abmeldung und zum entschuldigten Fehlen gewertet.
Beachten Sie bitte hierzu auch die Infos unter "Was passiert, wenn ich nicht an der Pflichtlehre teilnehmen kann?"
Wie und Wo erhalte ich das Teilnahmezertifikat?
Bei Veranstaltungen mit Nachweispflicht kann es nötig sein, dass Studierende sich ein digitales Teilnahmezertifikat über DOSIS herunterladen müssen. Bitte beachten Sie dafür folgende Hinweise:
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- Die Teilnahme wird über DOSIS bei Zoom-Meetings automatisch dokumentiert. Wichtig dabei ist, dass Sie sich direkt über den Zoom-Button in DOSIS einloggen! Ansonsten wird die Teilnahme nicht automatisch vermerkt.
- Sollten Sie sich über einen eigenen Zoom-Account in ein Meeting einloggen, z. B. wenn Dozierende Sie mit eigenem Link zu einem Meeting einladen, weißen Sie den Dozierenden bitte darauf hin, dass er Ihre Teilnahme manuell in DOSIS vermerkt.
- Es stehen Zertifikate für Einzel- und Serienzertifikate zur Verfügung:
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- Einzelzertifikate: Direkt im Anschluss nach Beendigung des Meetings zum Download bereit
- Serienzertifikat: Wird bereits gestellt, nachdem Sie zu mind. 85% der Termine anwesend waren
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Wie und wo Sie die Teilnahmezertifikate herunterladen können finden Sie hier.
Wiederaufnahme Studium nach einer Corona-Infektion
Studierenden mit SARS-CoV-2-positivem Test müssen sich weiterhin in die Isolierung (Quarantäne) begeben.
Die Wiederaufnahme des Studiums ist frühestens möglich, wenn vor Aufnahme der Tätigkeit für mindestens 48 Stunden Symptomfreiheit besteht und ein frühestens am Tag 5 ab Nachweisdatum abgenommener validierter Test* negativ ist.
Ansonsten gilt die volle Zeit der Absonderungspflicht von zehn Tagen.
*Zur Beendigung der Isolierung sind gemäß RKI ein negatives Ergebnis im Antigen-Schnelltest, ein negatives PCR-Testergebnis oder ein positives Ergebnis mit einem CT Wert >30 durch Leistungserbringer nach § 6 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) zulässig.