Das Familienbüro bietet Ihnen zahlreiche Serviceangebote, über die wir Sie auf diesen Seiten informieren:
Hier finden Sie unsere Services, Beratungsgegenstände und die Netzwerke in denen das Familienbüro aktiv ist.
Das Familienbüro bietet Ihnen zahlreiche Serviceangebote, über die wir Sie auf diesen Seiten informieren:
Im Familienbüro beraten wir Sie persönlich, individuell und vertraulich zu den Sie bewegenden Themen und hoffen, Ihnen damit hilfreich zur Seite zu stehen.
Sie können sich thematisch im Spektrum zwischen "Mit Kind am UKJ" und "Angehörigenpflege" beraten lassen. Sprechen Sie uns gern an!
Um Sie zu unterstützen und Ihnen bei Bedarf einen guten Start in diese neue Lebensphase zu ermöglichen, stellen wir Ihnen auf unseren Seiten erste Informationen zur Verfügung.
Gern könne Sie uns aber auch immer persönlich ansprechen und individuell einen Termin vereinbaren.
Hier finden Sie bereits erste Tipps und Hinweise zu folgenden Themen:
Wir informieren Sie über die grundlegenden Aspekte des Mutterschutzes.
Wichtig ist dabei zu wissen, dass Mutterschutz ein Abwehrrecht für die werdende Mutter ist.
Der gesetzliche Mutterschutz ist im Mutterschutzgesetz und in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz geregelt. Die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehende werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind sollen vor Gefährdungen der Gesundheit sowie vor Überforderung am Arbeitsplatz, vor finanziellen Einbußen und vor dem Verlust des Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt geschützt werden.
Die Novelle des Mutterschutzgesetzes erweitert dieses um folgende Punkte:
Bisher griff das Mutterschutzgesetz nur für Frauen im Arbeitsverhältnis. Mit der Neuregelung erstreckt es sich nun auch auf sonstige Vertragsverhältniskonstellationen, z.B:
Um Sie von Anfang an in vollem Umfang unterstützen und Ihre Schutzrechte gewährleisten zu können, bitten wir Sie, Ihrer/n Vorgesetzten und Ihren Personalbetreuer im GB Personalmanagement rechtzeitig über die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung zu informieren. (Der schriftlichen Mitteilung fügen Sie bitte eine Kopie des Mutterpasses bei, aus der der voraussichtliche Geburtstermin hervorgeht, nicht relevante Daten sollten geschwärzt sein.) So können alle Fragen, die mit der Schwangerschaft und Elternzeit einhergehen, frühzeitig geklärt werden.
Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem von Arzt oder Hebamme bescheinigten voraussichtlichen Entbindungstermin. Während dieser Zeit darf die werdende Mutter nicht beschäftigt werden, es sei denn, sie erklärt sich ausdrücklich dazu bereit. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.
Ein Beschäftigungsverbot nach der Entbindung besteht bis zum Ablauf von acht Wochen nach der tatsächlichen Geburt, bei Mehrlingsgeburten und Frühgeburten im medizinischen Sinne bis zum Ablauf von zwölf Wochen. Bei einer vorzeitigen Entbindung wird die Schutzfrist auf der Grundlage des voraussichtlichen Geburtstermins errechnet.
Ansprüche auf Erholungsurlaub und Sonderleistungen werden durch den Mutterschutz nicht angetastet. Fehlzeiten aufgrund mutterschutzrechtlicher Regelungen gelten als Beschäftigungszeiten.
Das UKJ als Arbeitgeber ist sich seiner besonderen Verantwortung für schwangere und stillende Mütter bewusst. Daher muss der Arbeitsplatz von Schwangeren so eingerichtet sein, dass eine Gefährdung der Gesundheit von Mutter und Kind ausgeschlossen ist. Schwangere Frauen dürfen am Arbeitsplatz keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt werden. Das gilt beispielsweise für Frauen, die forschungsbedingt mit gefährlichen Stoffen in Berührung kommen. Bei der Arbeit an Bildschirmarbeitsplätzen sind schwangere Frauen im Allgemeinen keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt.
Bevor werdende und stillende Mütter eine Tätigkeit aufnehmen dürfen, ist nach §1 der MuSchArbV eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen vorzunehmen.
Der Betriebsärztliche Dienst ist beauftragt, die Arbeitsplätze werdender Mütter zu überprüfen, er kann gegebenenfalls sogar ein generelles Beschäftigungsverbot erteilen. Er berät außerdem im Einzelfall darüber, wie die tägliche Arbeit gestaltet werden soll, um einseitigen Belastungen vorzubeugen. Neben möglichen allgemeinen Beschäftigungsverboten durch den Betriebsärztlichen Dienst kann ein niedergelassener Arzt auch ein individuelles Beschäftigungsverbot aussprechen.
Es gibt keine goldenen Regeln für die Elternzeit. Jedes Kind ist anders, jede Mutter und jeder Vater haben andere Bedürfnisse. Die Elternzeit ist die Zeit, in der Sie sich finden und vor allem einfinden können.
Was bedeutet Elternzeit und wer hat Anspruch darauf?
Die Inanspruchnahme der Elternzeit bietet Ihnen die Möglichkeit, sich Ihrem Kind zu widmen, ohne den Kontakt zum Beruf zu verlieren.
Anspruch haben Sie
- für Ihre eigenen Kinder oder Kinder des Ehe- oder Lebenspartners,
- für Pflegekinder,
- wenn Sie das Kind selbst betreuen und es im gleichen Haushalt lebt
Grundsätzlich kann Elternzeit in jedem Arbeitsverhältnis genommen werden (somit auch befristet oder in Teilzeit eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, geringfügig Beschäftigte, Azubis).
Mit Anmeldung der Elternzeit, frühestens jedoch acht Wochen vor Beginn stehen Sie unter einem besonderen Kündigungsschutz.
Elternzeit kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden, dabei können maximal 12 Monate mit Erlaubnis des Arbeitgebers auch bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres übertragen werden. Wie beim Elterngeld wird auch hier die Zeit der Mutterschutzfrist als Elternzeit angerechnet.
Die Elternzeit kann ganz oder teilweise allein, gemeinsam oder abwechselnd genutzt werden. Jeder Elternteil kann Elternzeit beanspruchen, unabhängig vom Partner und unabhängig vom Bezug von Elterngeld. Dabei kann die Elternzeit von jedem Elternteil in zwei Zeitabschnitte aufgeteilt werden; soll die Zeit in mehr als zwei Abschnitten genommen werden, muss der Arbeitgeber zustimmen.
Sofern keine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, verkürzt sich der Jahresurlaub anteilig um ein Zwölftel pro Monat Elternzeit.
Während der Elternzeit haben Sie die Möglichkeit, bis zu 32 Stunden pro Woche zu arbeiten, jedoch nicht mehr, als die reguläre Arbeitszeit vor der Elternzeit betrug. Voraussetzung dafür ist, dies rechtzeitig (sieben Wochen vor Beginn) dem Arbeitgeber zu melden. Weiterhin dürfen keine betrieblichen Gründe dagegen stehen.
Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn dem Arbeitgeber schriftlich gemeldet werden. Im Antrag legen Sie sich verbindlich auf die Elternzeitnutzung innerhalb der ersten zwei Jahre fest. Spätere Veränderungen sind dann nur noch mit Einverständnis des Arbeitgebers möglich.
Wenn Sie beabsichtigen, während der Elternzeit in Teilzeit zu arbeiten, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schon bei der Anmeldung der Elternzeit darauf hinweisen.
Möchten Sie anschließend auch im dritten Lebensjahr die Elternzeit nutzen, so teilen Sie das wiederum mindestens sieben Wochen vor Beginn Ihrem Arbeitgeber mit. Wenn sich das dritte Jahr unmittelbar anschließt, so zählt es nicht als neuer Zeitabschnitt.
Sollten Sie im Ärztlichen Dienst tätig sein, ist es notwendig neben der Meldung, dass Sie Schwanger sind/vorhaben in Elternzeit zu gehen, an den Arbeitgeber und die Krankenkasse auch eine Meldung an die Landesärztekammer zu machen.
Für Väter ist diese Meldung im Hinblick auf das Vorhaben Elternzeit zu nehmen sehr wichtig.
Die notwendigen Formulare finden sie hier
Mit dem Elterngeld bekommen Familien die Möglichkeit, sich in den ersten Lebensmonaten vorrangig dem Kind widmen zu können und finanziell abgesichert zu bleiben. Der Kontakt zum Beruf kann dabei durch die Option auf Teilzeitarbeit gehalten werden.
Die Höhe des Elterngeldes richtet sich nach dem Einkommen, das vor der Geburt des Kindes erzielt wurde:
In der Regel werden 67 Prozent des bereinigten Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor der Geburt gewährt, maximal jedoch 1800 . Das bedeutet, als Nettoeinkommen werden höchstens 2700 zugrunde gelegt. Bei Eltern, deren Nettoeinkommen vor der Geburt unter 1000 betrug, erhöht sich dieser Prozentsatz schrittweise auf bis zu 100 Prozent. Je geringer der Verdienst ausfiel, desto höher ist demnach die Elterngeldrate. Der Minimalbetrag liegt bei 300 .
Die genaue Berechnung Ihres Elterngeldes oder ElterngeldPlus erfragen sie bitte in der für sie zuständigen Elterngeldstelle.
Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren wurden, können Eltern, die ihre Kinder selbst betreuen und erziehen, Elterngeld beantragen. Anspruch haben alle Mütter und Väter
- deren Kinder im eigenen Haushalt leben,
- die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten
- und ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Auch Ehepartner und Lebenspartner, die das Kind des Partners nach der Geburt betreuen, können Elterngeld beantragen.
Das Elterngeld wird unabhängig von der beruflichen Statusgruppe vor der Geburt gewährt. Es erhalten Arbeitnehmer/-innen und Beamt/-innen, sowie Hausfrauen und -männer, Studierende und Erwerbslose.
Für ausländische Eltern gilt: Eltern mit einer Staatsangehörigkeit von EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz haben einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland arbeiten oder wohnen. Eltern anderer Herkunftsländer können Elterngeld beantragen, wenn ihr Aufenthaltstitel dauerhaft ist (z.B. bei Niederlassungserlaubnis). Ist die Aufenthaltsgenehmigung oder Arbeitserlaubnis befristet, besteht kein Anspruch auf Elterngeld.
Arbeiten Eltern während des Elterngeldbezuges in Teilzeit, bekommen sie ElterngeldPlus. Aus einem Elterngeldmonat werden zwei Monate ElterngeldPlus. So können Mütter und Väter ihr Elterngeldbudget besser ausschöpfen. Zudem verlängert das ElterngeldPlus den Elterngeldbezug auch über den 14. Lebensmonat des Kindes hinaus.
Partnerschaftlichkeit ermöglichen
Die Mehrheit der jungen Frauen und Männer mit kleinen Kindern befürwortet eine partnerschaftliche Aufteilung von familiären und beruflichen Aufgaben. Der Partnerschaftsbonus unterstützt sie dabei, ihren Wunsch umzusetzen. Durch die flexiblere Regelung der Elternzeit haben Mütter und Väter stärker die Möglichkeit, ihre Auszeiten dann zu nehmen, wenn sie dies möchten. So wird die Elternzeit stärker den Bedürfnissen der Familien gerecht.
Höhe des ElterngeldPlus
Die ElterngeldPlus Monate sind Bezugsmonate, in denen man Elterngeld höchstens in der Höhe eines halben zustehenden Basiselterngeldbetrages erhalten kann. Einen Lebensmonat des Kindes mit Basiselterngeld kann man sich auch in zwei Monatsbeträgen mit ElterngeldPlus auszahlen lassen.
Beantragung des ElterngeldPlus
ElterngeldPlus wird auf dem gleichen Weg beantragt wie Elterngeld, bei Ihrer zuständigen Elterngeldstelle der Stadt.
aktuelle Broschüre zum ElterngeldPlus - Wie Arbeitgeber und Eltern profitierenGesetz zum Elterngeld und zur ElternzeitEltengeldrechner
Sie erhalten zusätzlich 4 Monate ElterngeldPlus, wenn Sie sich als Elternpaar dazu entscheiden zeitgleich in Teilzeit zu gehen (vier aufeinanderfolgende Monate parallel und zwischen 25 und 30 Wochenstunden). So finden Sie sich leichter in die partnerschaftliche Aufgabenteilung hinein und Ihre Familie bleibt während der Teilzeittätigkeit finanziell abgesichert. Dieser Bonus wird auch alleinerziehenden Müttern und Vätern, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen, gewährt.
Die Partnerschaftsbonusmonate können vor, während, nach oder ganz ohne ElterngeldPlus Bezug in Anspruch genommen werden. Es darf jedoch nach dem 15. Lebensmonat des Kindes keine zeitliche Lücke ohne Bezug von Elterngeld geben und die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
Weitere Informationen in der Broschüre des Bundesfamilienministeriums:
Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit, Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Kindergeld ist eine wichtige und zuverlässige Geldquelle für Eltern. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt.
Kindergeldberechtigt ist grundsätzlich jeder, der einen festen Wohnsitz in Deutschland und Kinder hat.
Eltern erhalten für jedes Kind bis zum 18. Lebensjahr Kindergeld - in einigen Fällen auch darüber hinaus. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die Kinder in einer Berufsausbildung oder im Studium befinden. Das Kindergeld wird dann höchstens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt. Das Kindergeld beträgt für die ersten beiden Kinder 194 , für das dritte 200 und für jedes weitere 225 .
Ab 01.07.2019 erhöht sich das Kindergeld wie folgt: Das Kindergeld beträgt dann für die ersten beiden Kinder 204 , für das dritte 210 und für jedes weitere 235 .
Beantragen kann immer nur eine Person Kindergeld für ein Kind. Erfüllen beide Elternteile die Voraussetzungen, so können Sie untereinander bestimmen, wer das Kindergeld erhalten soll.
Beamte, Tarifbeschäftigte und Empfänger von Versorgungsbezügen, die am UKJ beschäftigt sind, können das Kindergeld ab 01.01.2020 bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Hier finden Sie weiterführende Informationen und die Antragsunterlagen.
Die Auszahlung des Kindergeldes orientiert sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit an der Endziffer der neuen Kindergeldnummer. Weiteres entnehmen Sie bitte dem Link (https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/auszahlungstermine) zum aktuellen Auszahlungsplan 2020.
Das Ihre Kinder in guten Händen sind, ist uns wichtig. Daher haben wir Ihnen auf den folgenden Seiten unsere Angebote zusammengestellt.
Das UKJ unterstützt Sie mit einer Notfallbetreuung, bzw. auch flexiblen Kinderbetreuung sowie mit zwei Kooperationskitas.
Zudem besteht die Möglichkeit dass Sie sich über die flexible Kinderbetreuung der JUniKinder am Campus eine kurzzeitige Betreuung tagsüber organisieren. Die Nutzungsbedingungen und weitere Hinweise dazu finden sie hier
Die Kosten einer Notfallbetreuung können bei Erfüllen bestimmter Voraussetzungen vom Arbeitgeber übernommen werden.
Diese Voraussetzungen sind:
Bitte melden Sie die Notfallbetreuung über das Anmeldeformular an. Füllen Sie das Formular aus, lassen Sie dieses von Ihrem Vorgesetzten abzeichnen, scannen es ein und senden Sie es per Mail an:
Das Familienbüro des UKJ informiert anschließend das Familienzentrum Jena über den Bedarf und sendet Ihr Formular dorthin.
Hauptansprechpartnerin des Familienzentrums:
Frau Kathleen König
Tel. 03641-421399 oder 03641-354234
Vom Familienzentrum erhalten wir die Mitteilung, wer ihr Kind betreut und informieren Sie entsprechend.
Bitte geben Sie Ihrem Kind bei Betreuung außerhalb Ihres Wohnbereiches Essen und Trinken mit sowie bei Bedarf Wechselsachen und Windeln.
Versichert sind die Kinder während der Betreuungszeiten über das Familienzentrum Jena.
Tagsüber und an Wochenenden ist die Betreuung im Familienzentrum möglich.
In den Abendstunden von 18:00 Uhr bis 20:00 Uhr in Lobeda im Klinikum, im Raum der stationären Aufnahmebei Bedarf (z.B. wenn Kinder sehr jung sind) ist eine Betreuung direkt im häuslichen Bereich möglich.
Für angemeldete Betreuung kann ihr Kind bei Bedarf von einem Fahrdienst zum Betreuungsort gebracht werden. In diesem Fall informiert/bestellt das Familienbüro des UKJ in Absprache mit dem Familienzentrum Jena den Fahrer vom FSJ Fahrzeug Service Jena GmbH. Dafür ist eine rechtzeitige Information ans Familienbüro unerlässlich.
Bitte melden Sie den Bedarf an flexibler Kinderbetreuung über das Anmeldeformular an und senden Sie es per Mail an: : . Das Anmeldeformular deckt sich mit dem der flexiblen Kinderbetreuung im dienstlich veranlassten Notfall. Ist dieser aber nicht gegeben, benötigen Sie für die Auslösung des Falles keine Unterschrift Ihres Vorgesetzten.
Die Kosten für die flexible Kinderbetreuung ohne dienstlich veranlassten Notfall können nicht übernommen werden. Die Organisation der Kinderbetreuung übernimmt aber das Familienbüro für Sie.
Hauptansprechpartnerin des Familienzentrums:
Frau Kathleen König
Tel. 03641-421399 oder 03641-354234
Vom Familienzentrum erhalten wir die Mitteilung, wer ihr Kind betreut und informieren Sie entsprechend.
Bitte geben Sie Ihrem Kind bei Betreuung außerhalb Ihres Wohnbereiches Essen und Trinken mit sowie bei Bedarf Wechselsachen und Windeln.
Versichert sind die Kinder während der Betreuungszeiten über das Familienzentrum Jena.
Für angemeldete Betreuung kann ihr Kind bei Bedarf von einem Fahrdienst zum Betreuungsort gebracht werden. In diesem Fall informiert/bestellt das Familienbüro des UKJ in Absprache mit dem Familienzentrum Jena den Fahrer vom FSJ Fahrzeug Service Jena GmbH. Dafür ist eine rechtzeitige Information ans Familienbüro unerlässlich.
Die Kita Kinderzeit stellt sich vor: Im großzügigen Gartengelände können unsere Kinder toben, spielen und sich ausprobieren. Nestschaukel, Rutsche, Sandkasten und natürlich eine große Wiese mit Schatten spendenden Bäumen laden zu verschiedenen Aktivitäten ein. Auf unseren Hochbeeten können unsere Kinder Obst und Gemüse für ihr gesundes Frühstück anbauen.
Die Kita Schatzinsel stellt sich vor: Besondere Angebote des Hauses werden ausschließlich vom pädagogischen Fachpersonal geleitet (Tanzgruppe Tanzmäuse, Chor). Gesundheit der Kinder ist uns besonders wichtig, deshalb nutzen wir besonders in den Wintermonaten unsere hauseigene Sauna, bereiten gemeinsam eine tägliche Obstmahlzeit zu und bewegen uns viel an der frischen Luft. Großer Garten mit begehbarem Tiergehege, Bewegungsbaustelle, Schaukeln, Rodelberg, Klettergerüsten, mehreren Sandkästen, Matschplatz mit Brunnen und einem ausrangiertem Bauwagen).
Wir stellen Ihnen einige Ferienbetreuungsangebote in und um Jena vor:
Ferienbetreuung des Familienzentrums
Ferienangebote Stiftung Familiensinn
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der Stadt Jena.
Es ist uns ein Anliegen Ihnen einen guten Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Ganz grundsätzliche Unterstützung zu Themen wieKinderbetreuung oderAngehörigenpflege finden Sie in unserem Beratungsangebot. Diese Aspekte sind notwendig, um Ihnen einen guten Wiedereinstieg zu ermöglichen. Aber sie reichen oft nicht aus.
Gerade im klinischen Bereich stehen Ihrem optimalen, reibungslosen Wiedereinstieg Aspekte wie Teamverantwortung, Arbeitszeiten, Dienstpläne etc. gegenüber. Aber Sie müssen dem nicht entgegenstehen. Gern unterstützen wir Sie und auch Ihre Führungskraft dabei hier eine gute und für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung im Sinne der Vereinbarkeit zu finden.
Zudem gibt es für Sie individuelle, vertrauliche und kostenfreie Workshopangebote welche über die im Jenaer Bündnis für Familie mit dem Familienbüro des Klinikums vernetzte Beratungsstelle Perspektive Wiedereinstieg angeboten und vom ESF (Europäischer Sozialfond) gefördert werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:
Laut § 7 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) heißt es:
„Der Arbeitgeber hat eine stillende Frau auf ihr Verlangen während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für die zum Stillen erforderliche Zeit freizustellen, mindestens aber zweimal täglich für eine halbe Stunde oder einmal täglich für eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden soll auf Verlangen der Frau zweimal eine Stillzeit von mindestens 45 Minuten oder, wenn in der Nähe der Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist, einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden. Die Arbeitszeit gilt als zusammenhängend, wenn sie nicht durch eine Ruhepause von mehr als zwei Stunden unterbrochen wird..“
Die Zeit der Stillpausen ist nicht nachzuarbeiten.
Zudem gilt, dass stillende Mütter keine Mehrarbeit leisten und nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr beschäftigt werden dürfen. Eine Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen ist mit einem entsprechenden Freizeitausleich (von 24 Stunden) möglich. D. h. Früh- und Zwischendienste sind demnach auch für stillende Mütter umsetzbar.
Der Bereich Arbeitszeitmanagement berät und unterstützt die UKJ-Struktureinheiten hinsichtlich der Gestaltung der Arbeitszeit im Spannungsfeld organisatorischer sowie tarif- und arbeitszeitrechtlicher Erfordernisse und legt den Fokus dabei auch auf die Mitarbeiterbedürfnisse im Sinne der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben.
Die tariflichen Freistellungsmöglichkeiten nach § 29 TV-L und TV-Ä geben Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, sich unter Fortzahlung des Entgelts in dem angegebenen Ausmaß von der Arbeit freistellen zu lassen:
- Niederkunft der Ehefrau/der Lebenspartnerin im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes ein Arbeitstag
- Tod der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils - zwei Arbeitstage
- schwere Erkrankung
einer/eines Angehörigen, soweit sie/er im selben Haushalt lebt - ein Arbeitstag im Kalenderjahreines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat - bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr einer Betreuungsperson, wenn Mitarbeiterinnen deshalb die Betreuung ihres Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer bis zu Behinderung dauernd pflegebedürftig ist - vier Arbeitstage im Kalenderjahr
Weitere Informationen zu den Freistellungsmöglichkeiten, aber auch zu Ihren Grenzen finden sie im TV-L und TV-Ä bzw. hierzu steht Ihnen Ihr zuständiger Personalbetreuer im Geschäftsbereich Personalmanagement gern zur Verfügung.
Zudem bietet das UKJ weitere Maßnahmen, um eine Flexibilisierung und bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familienaufgaben zu gewährleisten, wie z.B.:
- Rücksichtnahme bei der Dienstplanung im Hinblick auf familienfreundliche Arbeitszeiten und versetzte Dienste (bei betrieblich-organisatorischer Möglichkeit)
- Faktorisierung von variablen Vergütungsbestandteilen, z. B. Ruf- und Bereitschaftsdienste werden in Freizeitausgleich gewährt
- Es gibt in Absprache mit der jeweiligen Führungskraft Möglichkeiten der Einrichtung von Gleitzeit oder der Vertrauensarbeitszeit
- Persönliche Beratungsangebote rund um das Thema Arbeitszeitmanagement
Es werden Analysen durchgeführt, um nachzuhalten ob das jeweils geltende Arbeitszeitmodell das adäquat geeignete für die betrachtete Struktureinheit ist.
Pflegebedürftig im Sinne des SGB XI sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (§ 15).
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) regelt kurzfristig notwendige Pflege von Angehörigen, das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) regelt die Pflegezeiten im Rahmen von bis zu 24 Monaten.
Vielfältige Informationen über jene hinaus, die Sie auf unserer Seite finden, stellt auch der betriebliche Pflegekoffer zur Verfügung.
Zudem hat der Pflegestützpunkt Jena vielfältige Angebote zur Unterstützung und Beratung pflegender und pflegebedürftiger Angehöriger. Wir vermitteln gern den Kontakt für Sie.
NEU:
Aus Anlass der COVID-19-Pandemie sind im Familienpflegezeitgesetz und im Pflegezeitgesetz Sonderregelungen in Kraft getreten. Die Regelungen finden Sie hier (§ 16 Familienpflegezeitgesetz) und hier (§9 Pflegezeitgesetz).
Die Sonderregelungen greifen, nach aktuellem Stand, bis 30.09.2020
In der Pflegezeit sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gelegenheit erhalten, sich über Pflegedienstleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Vorkehrungen für den Fall der Angehörigenpflege zu treffen. Es besteht die Möglichkeit zur überbrückenden häuslichen Pflege, bis die Angehörigen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden können.
Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen.
Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Ihre Führungskraft und der Geschäftsbereich Personalmanagement (Personalbetreuung) müssen spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit unterrichtet werden. Dabei ist zu klären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht wird.
Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit haben.
Während der Pflegezeit steht das Arbeitsverhältnis unter einem besonderen Kündigungsschutz, der bereits mit der Ankündigung beginnt.
Es ist laut Pflegezeitgesetz möglich sich bis zu 6 Monate zur Pflege Angehöriger freistellen zu lassen.
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für nahe Angehörige eine gute Pflege zu organisieren.
Sie müssen auf Verlangen Ihres Arbeitgebers im Geschäftsbereich Personalmanagement bei Ihrer zuständigen Personalbetreuerin eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.
Neben der bis zu 6monatigen Freistellung ist auch eine kurzzeitige Freistellung möglich. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung Ihrer Führungskraft vorzeitig beenden.
Ausnahmen gibt es aber. Die Pflegezeit endet bspw. vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, haben Sie das Recht eine kurzzeitige Auszeit (bis zu 10 Tage) von der Arbeit zu nehmen. Für diese Auszeit kann Ihnen seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Tage begrenztes "Pflegeunterstützungsgeld" gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse Ihres Angehörigen an Sie.
Eine kurzzeitige Auszeit von der Arbeit können alle Beschäftigten für die Überwindung einer "Krisensituation", in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes gegenüber ihrem Arbeitgeber anmelden. Wichtig ist,
1. dass es sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt (wie z.B. Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, oder Kinder)
2. dass davon auszugehen ist, dass der pflegebedürftige Angehörige voraussichtlich Pflegestufe I bis III zuerkannt bekommt
3. dass Sie Ihre Führungskraft unverzüglich informieren, ob Sie sich für 10 Tage oder auch für weniger Tage freistellen lassen wollen.
Sie müssen auf Verlangen Ihres Arbeitgebers im Geschäftsbereich Personalmanagement bei Ihrer zuständigen Personalbetreuerin eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Andere Unterlagen wie z.B. den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse bzw. des Versicherungsunternehmen Ihres Angehörigen - können Sie nachreichen.
Da es sich bei der Freistellung seitens des UKJ um eine unbezahlte Freistellung handelt, können Sie einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen Ihres Angehörigen stellen.
Sofern Sie die kurzzeitige Freistellung aufgrund der Versorgung eines Kindes benötigen, schließt auch ein (gleichzeitiger) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus.
Wichtig ist, dass dieser Antrag von Ihnen selbst möglichst unverzüglich dort eingereicht wird, etwaige Unterlagen wie etwa ein Attest des behandelnden Arztes des nahen Angehörigen oder die Gehaltsbescheinigung Ihres Arbeitgebers, können nachgereicht werden.
Es ist uns ein Anliegen Ihnen einen guten Wiedereinstieg in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Ganz grundsätzliche Unterstützung zu Themen wieKinderbetreuung oderAngehörigenpflege finden Sie in unserem Beratungsangebot. Diese Aspekte sind notwendig, um Ihnen einen guten Wiedereinstieg zu ermöglichen. Aber sie reichen oft nicht aus.
Gerade im klinischen Bereich stehen Ihrem optimalen, reibungslosen Wiedereinstieg Aspekte wie Teamverantwortung, Arbeitszeiten, Dienstpläne etc. gegenüber. Aber Sie müssen dem nicht entgegenstehen. Gern unterstützen wir Sie und auch Ihre Führungskraft dabei hier eine gute und für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung im Sinne der Vereinbarkeit zu finden.
Zudem gibt es für Sie individuelle, vertrauliche und kostenfreie Workshopangebote welche über die im Jenaer Bündnis für Familie mit dem Familienbüro des Klinikums vernetzte Beratungsstelle Perspektive Wiedereinstieg angeboten und vom ESF (Europäischer Sozialfond) gefördert werden.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung:
Gerade für Paare, bei denen beide Partner oft hoch qualifiziert und spezialisiert sind und eine eigenständige Berufslaufbahn verfolgen, ist der Karriereweg mit häufigen Arbeitsplatz- und Wohnortwechseln verbunden. Diese Paare versteht man als Dual Career Paare. Bei der Wahl des Arbeits- und Lebensortes spielen für diese Zielgruppe neben den eigenen Entfaltungsmöglichkeiten zunehmend auch die berufliche Perspektive des Partners sowie die familiären Entwicklungschancen vor Ort eine entscheidende Rolle.
Das Universitätsklinikum Jena arbeitet eng "Karriere für 2" der Landesentwicklungsgesellschaft zusammen, weil wir die Unterstützung von Dual Career Paaren als wichtigen Bestandteil einer familienorientierten Personalpolitik verstehen, in deren Rahmen die Vereinbarkeit von Arbeitstätigkeit und Familienaufgaben gefördert und unterstützt werden soll.
Zudem ist das Universitätsklinikum Partner im Dual-Career-Netzwerk Thüringen.
Zur Geburt Ihres Kindes/ Ihrer Kinder gratulieren wir Ihnen recht herzlich. Als Zeichen unserer Freude und unserer Anteilnahme an diesem entschneidenden Ereignis in Ihrem Leben, erhalten Sie von Ihrem Personalbetreuer, bzw. Ihrer Personalbetreuerin ein kleines Präsent.
Sie können das Präsent im Servicebüro in Lobeda oder aber in der Bachstraße abholen.
Innenstadt:
Mo bis Do: 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Fr: 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Lobeda:
Mo bis Fr: 08.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Für neu nach Jena gezogene bietet das Jenaer Bündnis für Familie zum Netzwerken und neue Leute kennen lernen den Jenaer Salon
Familienbande stärken - Hilfe bei psychischen Krisen rund um die Geburt
Frühförderstelle und Kinderfachdienst
Regionalteam Lobeda "Haus Lisa"
Regionalteam Winzerla
Eine Auflistung aller Kitas in Jena finden Sie hier.
Zudem findne Sie hier den Zugang zum Kitaportal Jena.
Das Jenaer Bündnis für Familie ist eine wichtige Anlaufstelle für Eltern in Jena. Das Jenaer Bündnis für Familie ist ein Zusammenschluss von Partnern aus Wirtschaft, Wissenschaft, Verwaltung und sozialen Vereinen, die sich gemeinsam für ein familienfreundliches Jena und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf engagieren. Zu diesem Zusammenschluss gehört auch das Universitätsklinikum. Im Rahmen der Arbeit im Bündnis werden immer wieder Veranstaltungen, Informationsmaterial und Serviceangebote generiert.
Das Familienbüro arbeitet sowohl intern, als auch extern mit zahlreichen Partnern zusammen. Die bestehenden Netzwerke finden Sie in einem kurzen Überblick unten stehend.
Die Arbeitsgruppe Familienfreundlichkeit setzt sich für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf am UKJ ein.
Seit ihrer Arbeitsaufnahme im Frühjahr 2009 hat die Arbeitsgruppe bereits verschiedene Angebote realisiert. Außerdem engagiert sich die Arbeitsgruppe im Jenaer Bündnis für Familie, in dem das UKJ seit Mai 2009 Partner ist. In Kooperation mit der GesundheitsUni Jena wurden 2010 sowohl ein Familienwandertag als auch die Sportveranstaltung „Jena bewegt“ geplant und durchgeführt.
Auch die Gründung des Familienbüros basiert auf den Ideen und Beschlüssen der Arbeitsgruppe Familienfreundlichkeit, die ihren Namen als Programm versteht. Zu den weiteren Partnern gehören die Gleichstellungsbeauftragte der Medizinischen Fakultät wie auch die Kindertagesstätten der AWO in Lobeda.
Zentrale Ansprechpartnerin: