In der Pflegezeit sollen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Gelegenheit erhalten, sich über Pflegedienstleistungsangebote zu informieren und die notwendigen Vorkehrungen für den Fall der Angehörigenpflege zu treffen. Es besteht die Möglichkeit zur überbrückenden häuslichen Pflege, bis die Angehörigen in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden können.
Anspruch auf Pflegezeit haben Sie, wenn Sie einen nahen Angehörigen, bei dem mindestens Pflegestufe I vorliegt, in häuslicher Umgebung pflegen.
Als nahe Angehörige gelten insbesondere: Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, Großeltern, Eltern, Geschwister, Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Enkelkinder sowie die Schwiegereltern und Schwiegerkinder.
Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachgewiesen werden. Ihre Führungskraft und der Geschäftsbereich Personalmanagement (Personalbetreuung) müssen spätestens zehn Tage vor Beginn der Pflegezeit unterrichtet werden. Dabei ist zu klären, für welchen Zeitraum und in welchem Umfang die Freistellung gewünscht wird.
Es besteht kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Pflegezeit bedeutet, dass Sie einen Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit haben.
Während der Pflegezeit steht das Arbeitsverhältnis unter einem besonderen Kündigungsschutz, der bereits mit der Ankündigung beginnt.
Es ist laut Pflegezeitgesetz möglich sich bis zu 6 Monate zur Pflege Angehöriger freistellen zu lassen.
Wird ein naher Angehöriger akut pflegebedürftig, haben Sie das Recht, bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um für nahe Angehörige eine gute Pflege zu organisieren.
Sie müssen auf Verlangen Ihres Arbeitgebers im Geschäftsbereich Personalmanagement bei Ihrer zuständigen Personalbetreuerin eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen.
Neben der bis zu 6monatigen Freistellung ist auch eine kurzzeitige Freistellung möglich. Der Schutz in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
Im Fall der teilweisen Freistellung treffen Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine schriftliche Vereinbarung über die Verringerung und die Verteilung der Arbeitszeit. Der Arbeitgeber kann den Wunsch nach teilweiser Freistellung nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Sie können die Pflegezeit nur mit Zustimmung Ihrer Führungskraft vorzeitig beenden.
Ausnahmen gibt es aber. Die Pflegezeit endet bspw. vor Ablauf des in Anspruch genommenen Zeitraums mit einer Übergangsfrist von vier Wochen, wenn die gepflegte Person verstirbt, in eine stationäre Pflegeeinrichtung aufgenommen werden muss oder die häusliche Pflege des nahen Angehörigen aus anderen Gründen unmöglich oder unzumutbar wird.
Bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation, in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, haben Sie das Recht eine kurzzeitige Auszeit (bis zu 10 Tage) von der Arbeit zu nehmen. Für diese Auszeit kann Ihnen seit dem 1. Januar 2015 ein auf bis zu zehn Tage begrenztes "Pflegeunterstützungsgeld" gewährt werden. Dabei handelt es sich um eine Lohnersatzleistung der Pflegekasse Ihres Angehörigen an Sie.
Eine kurzzeitige Auszeit von der Arbeit können alle Beschäftigten für die Überwindung einer "Krisensituation", in der die Pflege eines nahen Angehörigen zu organisieren bzw. sicherzustellen ist, nach Maßgabe des Pflegezeitgesetzes gegenüber ihrem Arbeitgeber anmelden. Wichtig ist,
1. dass es sich hierbei um einen nahen Angehörigen handelt (wie z.B. Großeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister, oder Kinder)
2. dass davon auszugehen ist, dass der pflegebedürftige Angehörige voraussichtlich Pflegestufe I bis III zuerkannt bekommt
3. dass Sie Ihre Führungskraft unverzüglich informieren, ob Sie sich für 10 Tage oder auch für weniger Tage freistellen lassen wollen.
Sie müssen auf Verlangen Ihres Arbeitgebers im Geschäftsbereich Personalmanagement bei Ihrer zuständigen Personalbetreuerin eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit des oder der Angehörigen und die Erforderlichkeit der Arbeitsbefreiung vorlegen. Andere Unterlagen wie z.B. den Bewilligungsbescheid der Pflegekasse bzw. des Versicherungsunternehmen Ihres Angehörigen - können Sie nachreichen.
Da es sich bei der Freistellung seitens des UKJ um eine unbezahlte Freistellung handelt, können Sie einen Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse bzw. dem Pflegeversicherungsunternehmen Ihres Angehörigen stellen.
Sofern Sie die kurzzeitige Freistellung aufgrund der Versorgung eines Kindes benötigen, schließt auch ein (gleichzeitiger) Bezug von Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall des Kindes an denselben Kalendertagen die Gewährung eines Pflegeunterstützungsgeldes aus.
Wichtig ist, dass dieser Antrag von Ihnen selbst möglichst unverzüglich dort eingereicht wird, etwaige Unterlagen wie etwa ein Attest des behandelnden Arztes des nahen Angehörigen oder die Gehaltsbescheinigung Ihres Arbeitgebers, können nachgereicht werden.